JuraForum.de > Gesetze > EGV 1957 > § Art. 41 EGV 1957
Dritter Teil (Die Politiken der Gemeinschaft)
Titel II (Die Landwirtschaft)
Um die Ziele des Artikels 39 zu erreichen, können im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik folgende Maßnahmen vorgesehen werden:
eine wirksame Koordinierung der Bestrebungen auf dem Gebiet der Berufsausbildung, der Forschung und der Verbreitung landwirtschaftlicher Fachkenntnisse; hierbei können Vorhaben oder Einrichtungen gemeinsam finanziert werden; | |
gemeinsame Maßnahmen zur Förderung des Verbrauchs bestimmter Erzeugnisse. |
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