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JuraForum.deGesetzeEGV 1957Art. 4 EGV 1957 

Art. 4 EGV 1957

Vertrag zur Gründung der Europäischen GemeinschaftEG-Vertrag

   Erster Teil (Grundsätze)

(1) Die der Gemeinschaft zugewiesenen Aufgaben werden durch folgende Organe wahrgenommen:

Jedes Organ handelt nach Maßgabe der ihm in diesem Vertrag zugewiesenen Befugnisse.

(2) Der Rat und die Kommission werden von einem Wirtschafts- und Sozialausschuß sowie einem Ausschuß der Regionen mit beratender Aufgabe unterstützt.



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