JuraForum.de > Gesetze > EGV 1957 > § Art. 35 EGV 1957
Dritter Teil (Die Politiken der Gemeinschaft)
Kapitel 2 (Beseitigung der mengenmäßigen Beschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten)
Die Mitgliedstaaten sind bereit, gegenüber den anderen Mitgliedstaaten ihre mengenmäßigen Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen rascher als in den vorstehenden Artikeln vorgesehen zu beseitigen, falls ihre wirtschaftliche Gesamtlage und die Lage des betreffenden Wirtschaftszweigs dies zulassen. Die Kommission richtet entsprechende Empfehlungen an die beteiligten Staaten.
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