JuraForum.de > Gesetze > EGV 1957 > § Art. 34 EGV 1957
Dritter Teil (Die Politiken der Gemeinschaft)
Kapitel 2 (Beseitigung der mengenmäßigen Beschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten)
(1) Mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten.
(2) Die Mitgliedstaaten beseitigen bis zum Ende der ersten Stufe die bei Inkrafttreten dieses Vertrags bestehenden mengenmäßigen Ausfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung.
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