JuraForum.de > Gesetze > EGV 1957 > § Art. 30 EGV 1957
Dritter Teil (Die Politiken der Gemeinschaft)
Kapitel 2 (Beseitigung der mengenmäßigen Beschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten)
Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung sind unbeschadet der nachstehenden Bestimmungen zwischen den Mitgliedstaaten verboten.
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