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JuraForum.deGesetzeEGV 1957§ Art. 3 EGV 1957 

§ Art. 3 EGV 1957

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft


   Erster Teil (Grundsätze)

Die Tätigkeit der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 2 umfaßt nach Maßgabe dieses Vertrags und der darin vorgesehenen Zeitfolge:

a)

die Abschaffung der Zölle und mengenmäßigen Beschränkungen bei der Ein- und Ausfuhr von Waren sowie aller sonstigen Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten;

b)

eine gemeinsame Handelspolitik;

c)

einen Binnenmarkt, der durch die Beseitigung der Hindernisse für den freien Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedstaaten gekennzeichnet ist;

d)

Maßnahmen hinsichtlich der Einreise in den Binnenmarkt und des Personenverkehrs im Binnenmarkt gemäß Artikel 100c;

e)

eine gemeinsame Politik auf dem Gebiet der Landwirtschaft und der Fischerei;

f)

eine gemeinsame Politik auf dem Gebiet des Verkehrs;

g)

ein System, das den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarkts vor Verfälschungen schützt;

h)

die Angleichung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften, soweit dies für das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes erforderlich ist;

i)

eine Sozialpolitik mit einem Europäischen Sozialfonds;

j)

die Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts;

k)

eine Politik auf dem Gebiet der Umwelt;

l)

die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Industrie der Gemeinschaft;

m)

die Förderung der Forschung und technologischen Entwicklung;

n)

die Förderung des Auf- und Ausbaus transeuropäischer Netze;

o)

einen Beitrag zur Erreichung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus;

p)

einen Beitrag zu einer qualitativ hochstehenden allgemeinen und beruflichen Bildung sowie zur Entfaltung des Kulturlebens in den Mitgliedstaaten;

q)

eine Politik auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit;

r)

die Assoziierung der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete, um den Handelsverkehr zu steigern und die wirtschaftliche und soziale Entwicklung durch gemeinsame Bemühungen zu fördern;

s)

einen Beitrag zur Verbesserung des Verbraucherschutzes;

t)

Maßnahmen in den Bereichen Energie, Katastrophenschutz und Fremdenverkehr.



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