JuraForum.de > Gesetze > EGV 1957 > § Art. 3 EGV 1957
Erster Teil (Grundsätze)
Die Tätigkeit der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 2 umfaßt nach Maßgabe dieses Vertrags und der darin vorgesehenen Zeitfolge:
die Abschaffung der Zölle und mengenmäßigen Beschränkungen bei der Ein- und Ausfuhr von Waren sowie aller sonstigen Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten; | |
eine gemeinsame Handelspolitik; | |
einen Binnenmarkt, der durch die Beseitigung der Hindernisse für den freien Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedstaaten gekennzeichnet ist; | |
Maßnahmen hinsichtlich der Einreise in den Binnenmarkt und des Personenverkehrs im Binnenmarkt gemäß Artikel 100c; | |
eine gemeinsame Politik auf dem Gebiet der Landwirtschaft und der Fischerei; | |
eine gemeinsame Politik auf dem Gebiet des Verkehrs; | |
ein System, das den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarkts vor Verfälschungen schützt; | |
die Angleichung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften, soweit dies für das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes erforderlich ist; | |
eine Sozialpolitik mit einem Europäischen Sozialfonds; | |
die Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts; | |
eine Politik auf dem Gebiet der Umwelt; | |
die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Industrie der Gemeinschaft; | |
die Förderung der Forschung und technologischen Entwicklung; | |
die Förderung des Auf- und Ausbaus transeuropäischer Netze; | |
einen Beitrag zur Erreichung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus; | |
einen Beitrag zu einer qualitativ hochstehenden allgemeinen und beruflichen Bildung sowie zur Entfaltung des Kulturlebens in den Mitgliedstaaten; | |
eine Politik auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit; | |
die Assoziierung der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete, um den Handelsverkehr zu steigern und die wirtschaftliche und soziale Entwicklung durch gemeinsame Bemühungen zu fördern; | |
einen Beitrag zur Verbesserung des Verbraucherschutzes; | |
Maßnahmen in den Bereichen Energie, Katastrophenschutz und Fremdenverkehr. |
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