JuraForum.de > Gesetze > EGV 1957 > § Art. 28 EGV 1957
Dritter Teil (Die Politiken der Gemeinschaft)
Kapitel 1 (Die Zollunion)
Abschnitt 2 (Die Aufstellung des Gemeinsamen Zolltarif)
Über alle autonomen Änderungen oder Aussetzungen der Sätze des Gemeinsamen Zolltarifs entscheidet der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission.
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