JuraForum.de > Gesetze > EGV 1957 > § Art. 27 EGV 1957
Dritter Teil (Die Politiken der Gemeinschaft)
Kapitel 1 (Die Zollunion)
Abschnitt 2 (Die Aufstellung des Gemeinsamen Zolltarif)
Die Mitgliedstaaten nehmen vor Ende der ersten Stufe, soweit erforderlich, eine Angleichung ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf dem Gebiet des Zollwesens vor. Die Kommission richtet alle hierzu erforderlichen Empfehlungen an die Mitgliedstaaten.
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