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JuraForum.deGesetzeEGV 1957§ Art. 25 EGV 1957 

§ Art. 25 EGV 1957

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft


   Dritter Teil (Die Politiken der Gemeinschaft)
      Kapitel 1 (Die Zollunion)
         Abschnitt 2 (Die Aufstellung des Gemeinsamen Zolltarif)

(1) Stellt die Kommission fest, daß die Erzeugung bestimmter Waren der Listen B, C und D in den Mitgliedstaaten für die Versorgung eines Mitgliedstaats nicht ausreicht und daß diese Versorgung herkömmlicherweise zu einem erheblichen Teil von Einfuhren aus dritten Ländern abhängt, so gewährt der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission dem betroffenen Mitgliedstaat Zollkontingente, für welche die Zollsätze niedriger liegen oder gleich Null sind. Diese Kontingente dürfen nicht so bemessen werden, daß eine Verlagerung wirtschaftlicher Tätigkeiten zum Nachteil anderer Mitgliedstaaten zu befürchten ist.

(2) Für Waren der Liste E und diejenigen Waren der Liste G, deren Sätze gemäß Artikel 20 Absatz 3 festgesetzt worden sind, gewährt die Kommission jedem betroffenen Mitgliedstaat auf dessen Antrag Zollkontingente, für welche die Zollsätze niedriger liegen oder gleich Null sind, wenn sich eine Änderung der Versorgungsquellen oder eine ungenügende Versorgung innerhalb der Gemeinschaft nachteilig auf die verarbeitenden Industrien des betroffenen Mitgliedstaats auswirken könnte. Diese Kontingente dürfen nicht so bemessen werden, daß eine Verlagerung wirtschaftlicher Tätigkeiten zum Nachteil anderer Mitgliedstaaten zu befürchten ist.

(3) Die Kommission kann jeden Mitgliedstaat ermächtigen, die Anwendung der geltenden Zollsätze auf die in Anhang II zu diesem Vertrag aufgeführten Waren ganz oder teilweise auszusetzen, oder ihm Zollkontingente gewähren, für welche die Sätze niedriger liegen oder gleich Null sind, sofern dies auf dem Markt der in Betracht kommenden Waren keine schwerwiegenden Störungen zur Folge hat.

(4) Die Kommission überprüft die gemäß diesem Artikel gewährten Zollkontingente in regelmäßigen Zeitabständen.



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