JuraForum.de > Gesetze > EGV 1957 > Art. 248 EGV 1957
Sechster Teil (Allgemeine und Schlußbestimmungen)
(Schlußbestimmungen)
Dieser Vertrag ist in einer Urschrift in deutscher, französischer, italienischer und niederländischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; er wird im Archiv der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt; dieses übermittelt der Regierung jedes anderen Unterzeichnerstaats eine beglaubigte Abschrift.
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