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JuraForum.deGesetzeEGV 1957Art. 248 EGV 1957 

Art. 248 EGV 1957

Vertrag zur Gründung der Europäischen GemeinschaftEG-Vertrag

   Sechster Teil (Allgemeine und Schlußbestimmungen)
       (Schlußbestimmungen)

Dieser Vertrag ist in einer Urschrift in deutscher, französischer, italienischer und niederländischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; er wird im Archiv der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt; dieses übermittelt der Regierung jedes anderen Unterzeichnerstaats eine beglaubigte Abschrift.



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