JuraForum.de > Gesetze > EGV 1957 > § Art. 24 EGV 1957
Dritter Teil (Die Politiken der Gemeinschaft)
Kapitel 1 (Die Zollunion)
Abschnitt 2 (Die Aufstellung des Gemeinsamen Zolltarif)
Den Mitgliedstaaten steht es frei, ihre Zollsätze rascher als in Artikel 23 vorgesehen zu ändern, um sie dem Gemeinsamen Zolltarif anzugleichen.
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