JuraForum.de > Gesetze > EGV 1957 > Art. 239 EGV 1957
Sechster Teil (Allgemeine und Schlußbestimmungen)
((Art. 210 bis 240))
Die diesem Vertrag im gegenseitigen Einvernehmen der Mitgliedstaaten beigefügten Protokolle sind Bestandteil dieses Vertrags.
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