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JuraForum.deGesetzeEGV 1957§ Art. 23 EGV 1957 

§ Art. 23 EGV 1957

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft


   Dritter Teil (Die Politiken der Gemeinschaft)
      Kapitel 1 (Die Zollunion)
         Abschnitt 2 (Die Aufstellung des Gemeinsamen Zolltarif)

(1) Zur schrittweisen Einführung des Gemeinsamen Zolltarifs ändern die Mitgliedstaaten ihre gegenüber dritten Ländern angewandten Zollsätze folgendermaßen:

a)

Auf Zollpositionen, bei denen die am 1. Januar 1957 tatsächlich angewandten Zollsätze um höchstens 15 v.H. von den Sätzen des Gemeinsamen Zolltarifs abweichen, werden am Ende des vierten Jahres nach Inkrafttreten dieses Vertrags die letzteren angewandt;

b)

in den anderen Fällen wendet jeder Mitgliedstaat zum gleichen Zeitpunkt einen Zollsatz an, durch den der Abstand zwischen dem am 1. Januar 1957 tatsächlich angewandten Zollsatz und dem Satz des Gemeinsamen Zolltarifs um 30 v.H. verringert wird;

c)

dieser Abstand wird am Ende der zweiten Stufe abermals um 30 v.H. verringert;

d)

bei Zollpositionen, für welche am Ende der ersten Stufe im Gemeinsamen Zolltarif Sätze noch nicht vorliegen, wendet jeder Mitgliedstaat binnen sechs Monaten nach dem Beschluß des Rates gemäß Artikel 20 die Zollsätze an, die sich aus der Anwendung dieses Absatzes ergeben.

(2) Wird einem Mitgliedstaat die in Artikel 17 Absatz 4 vorgesehene Ermächtigung erteilt, so braucht er während ihrer Geltungsdauer die obigen Bestimmungen auf die entsprechenden Zollpositionen nicht anzuwenden. Mit dem Erlöschen dieser Ermächtigung wendet er den Zollsatz an, der sich aus der Anwendung des Absatzes 1 ergibt.

(3) Der Gemeinsame Zolltarif wird spätestens am Ende der Übergangszeit in vollem Umfang angewendet.



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