JuraForum.de > Gesetze > EGV 1957 > Art. 229 EGV 1957
Sechster Teil (Allgemeine und Schlußbestimmungen)
((Art. 210 bis 240))
Die Kommission unterhält alle zweckdienlichen Beziehungen zu den Organen der Vereinten Nationen, ihrer Fachorganisationen und des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens. Sie unterhält ferner, soweit zweckdienlich, Beziehungen zu allen internationalen Organisationen.
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