JuraForum.de > Gesetze > EGV 1957 > § Art. 22 EGV 1957
Dritter Teil (Die Politiken der Gemeinschaft)
Kapitel 1 (Die Zollunion)
Abschnitt 2 (Die Aufstellung des Gemeinsamen Zolltarif)
Binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrags stellt die Kommission fest, inwieweit die in Artikel 17 Absatz 2 genannten Finanzzölle in die Berechnung des einfachen Mittels gemäß Artikel 19 Absatz 1 einzubeziehen sind. Hierbei berücksichtigt sie die etwaige Schutzwirkung dieser Zölle. Binnen sechs Monaten nach dieser Feststellung kann jeder Mitgliedstaat die Anwendung des in Artikel 20 bezeichneten Verfahrens auf die betreffende Ware verlangen, ohne daß eine Anrechnung auf den dort genannten Hundertsatz erfolgt.
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