JuraForum.de > Gesetze > EGV 1957 > Art. 205a EGV 1957
Fünfter Teil (Die Organe der Gemeinschaft)
Titel II (Finanzvorschriften)
Die Kommission legt dem Rat und dem Europäischen Parlament jährlich die Rechnung des abgelaufenen Haushaltsjahres für die Rechnungsvorgänge des Haushaltsplans vor. Sie übermittelt ihnen ferner eine Übersicht über das Vermögen und die Schulden der Gemeinschaft.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Artikel:
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