JuraForum.de > Gesetze > EGV 1957 > Art. 201 EGV 1957
Fünfter Teil (Die Organe der Gemeinschaft)
Titel II (Finanzvorschriften)
Der Haushalt wird unbeschadet der sonstigen Einnahmen vollständig aus Eigenmitteln finanziert.
Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig die Bestimmungen über das System der Eigenmittel der Gemeinschaft fest und empfiehlt sie den Mitgliedstaaten zur Annahme gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Artikel:
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