JuraForum.de > Gesetze > EGV 1957 > Art. 198e EGV 1957
Fünfter Teil (Die Organe der Gemeinschaft)
Titel I (Vorschriften über die Organe)
Kapitel 5 (Die Europäische Investitionsbank)
Aufgabe der Europäischen Investitionsbank ist es, zu einer ausgewogenen und reibungslosen Entwicklung des Gemeinsamen Marktes im Interesse der Gemeinschaft beizutragen; hierbei bedient sie sich des Kapitalmarkts sowie ihrer eigenen Mittel. In diesem Sinne erleichtert sie ohne Verfolgung eines Erwerbszwecks durch Gewährung von Darlehn und Bürgschaften die Finanzierung der nachstehend bezeichneten Vorhaben in allen Wirtschaftszweigen:
Abb. nicht wiedergegeben
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