( Angemeldet bleiben?)  

JuraForum.deGesetzeEGV 1957§ Art. 19 EGV 1957 

§ Art. 19 EGV 1957

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft


   Dritter Teil (Die Politiken der Gemeinschaft)
      Kapitel 1 (Die Zollunion)
         Abschnitt 2 (Die Aufstellung des Gemeinsamen Zolltarif)

(1) Unter den Bedingungen und in den Grenzen, die nachstehend vorgesehen sind, ergeben sich die Sätze des Gemeinsamen Zolltarifs aus dem einfachen Mittel der in den vier Zollgebieten der Gemeinschaft angewandten Zollsätze.

(2) Der Berechnung dieses Mittels werden die von den Mitgliedstaaten am 1. Januar 1957 angewandten Zollsätze zugrunde gelegt. Bei dem italienischen Zolltarif gilt als angewandter Zollsatz der vor der jeweiligen Senkung um 10 v.H. angewandte Satz. Bei Positionen, für welche der italienische Tarif einen Vertragszollsatz enthält, tritt dieser an die Stelle des angewandten Zollsatzes, sofern er um nicht mehr als 10 v.H. höher liegt als dieser. Überschreitet der Vertragszollsatz den angewandten Zollsatz um mehr als 10 v.H., so wird für die Berechnung des einfachen Mittels der angewandte Zollsatz mit einem Zuschlag von 10 v.H. zugrunde gelegt. Für die Tarifpositionen der Liste A treten für die Berechnung des einfachen Mittels die dort aufgeführten an die Stelle der angewandten Zollsätze.

(3) Die Sätze des Gemeinsamen Zolltarifs dürfen folgende Hundertsätze nicht überschreiten:

a)

3 v.H. für Waren, die unter die Tarifpositionen der Liste B fallen;

b)

10 v.H. für Waren, die unter die Tarifpositionen der Liste C fallen;

c)

15 v.H. für Waren, die unter die Tarifpositionen der Liste D fallen;

d)

25 v.H. für Waren, die unter die Tarifpositionen der Liste E fallen; enthält jedoch der Tarif der Beneluxländer für diese Waren einen Zollsatz, der 3 v.H. nicht übersteigt, so wird er für die Berechnung des einfachen Mittels auf 12 v.H. erhöht.

(4) In der Liste F sind die Zollsätze für die in ihr aufgeführten Waren festgelegt.

(5) Die in diesem Artikel und in Artikel 20 genannten Listen von Tarifpositionen sind als Anhang I diesem Vertrag beigefügt.



Weitere Paragraphen:


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze lizenziert von:


http://www.juraforum.de/gesetze/egv-1957/art-19

© "§ Art. 19 EGV 1957" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche

ANZEIGEN