JuraForum.de > Gesetze > EGV 1957 > Art. 188 EGV 1957
Fünfter Teil (Die Organe der Gemeinschaft)
Titel I (Vorschriften über die Organe)
Kapitel 1 (Die Organe)
Abschnitt 4 (Der Gerichtshof)
Die Satzung des Gerichtshofes wird in einem besonderen Protokoll festgelegt. Der Rat kann auf Antrag des Gerichtshofes und nach Anhörung der Kommission und des Europäischen Parlaments einstimmig die Bestimmungen des Titels III der Satzung ändern. Der Gerichtshof erläßt seine Verfahrensordnung. Sie bedarf der einstimmigen Genehmigung des Rates.
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