JuraForum.de > Gesetze > EGV 1957 > § Art. 18 EGV 1957
Dritter Teil (Die Politiken der Gemeinschaft)
Kapitel 1 (Die Zollunion)
Abschnitt 2 (Die Aufstellung des Gemeinsamen Zolltarif)
Die Mitgliedstaaten sind bereit, zur Entwicklung des zwischenstaatlichen Handels und zum Abbau der Handelsschranken durch den Abschluß von Abkommen beizutragen, die auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und zum gemeinsamen Nutzen die Senkung der Zollsätze unter die allgemeine Höhe zum Ziel haben, die aufgrund der Errichtung der Zollunion statthaft wäre.
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