JuraForum.de > Gesetze > EGV 1957 > Art. 179 EGV 1957
Fünfter Teil (Die Organe der Gemeinschaft)
Titel I (Vorschriften über die Organe)
Kapitel 1 (Die Organe)
Abschnitt 4 (Der Gerichtshof)
Der Gerichtshof ist für alle Streitsachen zwischen der Gemeinschaft und deren Bediensteten innerhalb der Grenzen und nach Maßgabe der Bedingungen zuständig, die im Statut der Beamten festgelegt sind oder sich aus den Beschäftigungsbedingungen für die Bediensteten ergeben.
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