JuraForum.de > Gesetze > EGV 1957 > § Art. 17 EGV 1957
Dritter Teil (Die Politiken der Gemeinschaft)
Kapitel 1 (Die Zollunion)
Abschnitt 1 (Die Abschaffung der Zölle zwischen den Mitgliedstaaten)
(1) Die Artikel 9 bis 15 Absatz 1 gelten auch für die Finanzzölle. Diese werden jedoch bei der Errechnung der Gesamtzollbelastung sowie der Senkung der Zollsätze insgesamt im Sinne des Artikels 14 Absätze 3 und 4 nicht berücksichtigt. Die Sätze der Finanzzölle werden bei jeder Herabsetzung um mindestens 10 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt. Die Mitgliedstaaten können sie rascher als in Artikel 14 vorgesehen senken.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor Ende des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses Vertrags ihre Finanzzölle mit.
(3) Die Mitgliedstaaten sind weiterhin berechtigt, diese Zölle durch eine inländische Abgabe zu ersetzen, die den Bestimmungen des Artikels 95 entspricht.
(4) Stellt die Kommission fest, daß die Ersetzung eines Finanzzolls in einem Mitgliedstaat auf ernstliche Schwierigkeiten stößt, so ermächtigt sie den betreffenden Staat, diesen Zoll unter der Voraussetzung beizubehalten, daß er ihn binnen sechs Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrags abschafft. Die Genehmigung ist vor Ende des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses Vertrags zu beantragen.
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