JuraForum.de > Gesetze > EGV 1957 > Art. 169 EGV 1957
Fünfter Teil (Die Organe der Gemeinschaft)
Titel I (Vorschriften über die Organe)
Kapitel 1 (Die Organe)
Abschnitt 4 (Der Gerichtshof)
Hat nach Auffassung der Kommission ein Mitgliedstaat gegen eine Verpflichtung aus diesem Vertrag verstoßen, so gibt sie eine mit Gründen versehene Stellungnahme hierzu ab; sie hat dem Staat zuvor Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Kommt der Staat dieser Stellungnahme innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist nicht nach, so kann die Kommission den Gerichtshof anrufen.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Artikel:
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