JuraForum.de > Gesetze > EGV 1957 > § Art. 16 EGV 1957
Dritter Teil (Die Politiken der Gemeinschaft)
Kapitel 1 (Die Zollunion)
Abschnitt 1 (Die Abschaffung der Zölle zwischen den Mitgliedstaaten)
Die Mitgliedstaaten heben untereinander die Ausfuhrzölle und die Abgaben gleicher Wirkung spätestens am Ende der ersten Stufe auf.
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