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JuraForum.deGesetzeEGV 1957Art. 159 EGV 1957 

Art. 159 EGV 1957

Vertrag zur Gründung der Europäischen GemeinschaftEG-Vertrag

   Fünfter Teil (Die Organe der Gemeinschaft)
      Titel I (Vorschriften über die Organe)
         Kapitel 1 (Die Organe)
            Abschnitt 3 (Die Kommission)

Abgesehen von den regelmäßigen Neubesetzungen und von Todesfällen endet das Amt eines Mitglieds der Kommission durch Rücktritt oder Amtsenthebung. Für das ausscheidende Mitglied wird für die verbleibende Amtszeit von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen ein neues Mitglied ernannt. Der Rat kann einstimmig entscheiden, für diese Zeit einen Nachfolger nicht zu ernennen. Bei Rücktritt, Amtsenthebung oder Tod des Präsidenten wird für die verbleibende Amtszeit ein Nachfolger ernannt. Für die Ersetzung findet das Verfahren des Artikels 158 Absatz 2 Anwendung. Außer im Fall der Amtsenthebung nach Artikel 160 bleiben die Mitglieder der Kommission bis zur Neubesetzung ihres Sitzes im Amt.



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