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JuraForum.deGesetzeEGV 1957§ Art. 15 EGV 1957 

§ Art. 15 EGV 1957

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft


   Dritter Teil (Die Politiken der Gemeinschaft)
      Kapitel 1 (Die Zollunion)
         Abschnitt 1 (Die Abschaffung der Zölle zwischen den Mitgliedstaaten)

(1) Ungeachtet des Artikels 14 kann jeder Mitgliedstaat während der Übergangszeit die Anwendung seiner Zollsätze für aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Waren ganz oder teilweise aussetzen. Er gibt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission davon Kenntnis.

(2) Die Mitgliedstaaten sind bereit, ihre Zollsätze gegenüber den anderen Mitgliedstaaten schneller als in Artikel 14 vorgesehen herabzusetzen, falls ihre wirtschaftliche Gesamtlage und die Lage des betreffenden Wirtschaftszweigs dies zulassen. Die Kommission richtet entsprechende Empfehlungen an die betreffenden Mitgliedstaaten.



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