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JuraForum.deGesetzeEGV 1957§ Art. 14 EGV 1957 

§ Art. 14 EGV 1957

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft


   Dritter Teil (Die Politiken der Gemeinschaft)
      Kapitel 1 (Die Zollunion)
         Abschnitt 1 (Die Abschaffung der Zölle zwischen den Mitgliedstaaten)

(1) Für jede Ware gilt als Ausgangszollsatz, nach dem die aufeinanderfolgenden Herabsetzungen vorgenommen werden, der am 1. Januar 1957 angewandte Zollsatz.

(2) Die Zeitfolge der Herabsetzungen wird wie folgt festgelegt:

a)

Während der ersten Stufe wird die erste Herabsetzung ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Vertrags, die zweite achtzehn Monate später, die dritte am Ende des vierten Jahres nach Inkrafttreten dieses Vertrags vorgenommen;

b)

während der zweiten Stufe wird achtzehn Monate nach deren Beginn eine erste Herabsetzung durchgeführt; eine zweite erfolgt nach weiteren achtzehn Monaten, eine dritte ein Jahr danach;

c)

die dann noch ausstehenden Herabsetzungen werden während der dritten Stufe vorgenommen; ihre Zeitfolge legt der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission durch Richtlinien fest.

(3) Bei der ersten Herabsetzung setzen die Mitgliedstaaten untereinander für jede Ware einen Zollsatz in Kraft, der um 10 v.H. unter dem Ausgangszollsatz liegt. Bei jeder späteren Herabsetzung senkt jeder Mitgliedstaat seine Zollsätze insgesamt in der Weise, daß die nach Absatz 4 errechnete Gesamtzollbelastung um 10 v.H. herabgesetzt wird; dabei wird der Zollsatz für jede Ware um mindestens 5 v.H. des Ausgangszollsatzes verringert. Solange jedoch der Zollsatz für eine Ware 30 v.H. noch überschreitet, wird er bei jeder Herabsetzung um mindestens 10 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt.

(4) Für jeden Mitgliedstaat wird die in Absatz 3 erwähnte Gesamtzollbelastung in der Weise errechnet, daß der Wert der im Jahr 1956 aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Waren mit den Ausgangszollsätzen multipliziert wird.

(5) Der Rat regelt auf Vorschlag der Kommission durch Richtlinien die besonderen Probleme, die sich bei der Anwendung der Absätze 1 bis 4 ergeben; er beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

(6) Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission Bericht über die Anwendung der vorstehenden Bestimmungen für die Herabsetzung der Zollsätze. Sie werden bestrebt sein, dabei für jede einzelne Ware

des Ausgangszollsatzes zu erreichen.

Besteht nach Feststellung der Kommission die Gefahr, daß die Ziele des Artikels 13 und die in diesem Absatz genannten Hundertsätze nicht erreicht werden können, so richtet sie alle zweckdienlichen Empfehlungen an die Mitgliedstaaten.

(7) Der Rat kann die Bestimmungen dieses Artikels einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments ändern.



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