JuraForum.de > Gesetze > EGV 1957 > Art. 139 EGV 1957
Fünfter Teil (Die Organe der Gemeinschaft)
Titel I (Vorschriften über die Organe)
Kapitel 1 (Die Organe)
Abschnitt 1 (Das Europäische Parlament)
Das Europäische Parlament hält jährlich eine Sitzungsperiode ab. Es tritt, ohne daß es einer Einberufung bedarf, am zweiten Dienstag des Monats März zusammen. Das Europäische Parlament kann auf Antrag der Mehrheit seiner Mitglieder sowie auf Antrag des Rates oder der Kommission zu einer außerordentlichen Sitzungsperiode zusammentreten.
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