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JuraForum.deGesetzeEGV 1957Art. 138 EGV 1957 

Art. 138 EGV 1957

Vertrag zur Gründung der Europäischen GemeinschaftEG-Vertrag

   Fünfter Teil (Die Organe der Gemeinschaft)
      Titel I (Vorschriften über die Organe)
         Kapitel 1 (Die Organe)
            Abschnitt 1 (Das Europäische Parlament)

(Die Absätze 1 und 2 sind am 17. Juli 1979 gemäß Artikel 14 des Aktes über die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments gegenstandslos geworden)

(Siehe Artikel 1 des genannten Aktes, der wie folgt lautet:

(1) Die Abgeordneten der Völker der in der Gemeinschaft vereinigten Staaten im Europäischen Parlament werden in allgemeiner unmittelbarer Wahl gewählt.)

(Siehe Artikel 2 des genannten Aktes, der wie folgt lautet:

(2) Die Zahl der in jedem Mitgliedstaat gewählten Abgeordneten wird wie folgt festgesetzt:

Belgien 25
Dänemark 16
Deutschland 99
Griechenland 25
Spanien 64
Frankreich 87
Irland 15
Italien 87
Luxemburg 6
Niederlande 31
Österreich 21
Portugal 25
Finnland 16
Schweden 22
Vereinigtes Königreich 87

(3) Das Europäische Parlament arbeitet Entwürfe für allgemeine unmittelbare Wahlen nach einem einheitlichen Verfahren in allen Mitgliedstaaten aus.

Der Rat erläßt nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, die mit der Mehrheit seiner Mitglieder erteilt wird, einstimmig die ent sprechenden Bestimmungen und empfiehlt sie den Mitgliedstaaten zur Annahme gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.



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