JuraForum.de > Gesetze > EGV 1957 > Art. 136 EGV 1957
Vierter Teil (Die Assoziierung der Überseeischen Länder und Hoheitsgebiete)
Für einen ersten Zeitabschnitt von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrags werden in einem dem Vertrag beigefügten Durchführungsabkommen die Einzelheiten und das Verfahren für die Assoziierung der Länder und Hoheitsgebiete an die Gemeinschaft festgelegt. Vor Ablauf der Geltungsdauer des in Absatz 1 genannten Abkommens legt der Rat aufgrund der erzielten Ergebnisse und der Grundsätze dieses Vertrags die Bestimmungen für einen neuen Zeitabschnitt einstimmig fest.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Artikel:
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