JuraForum.de > Gesetze > EGV 1957 > Art. 129d EGV 1957
Dritter Teil (Die Politiken der Gemeinschaft)
Titel XII (Transeuropäische Netze)
Die Leitlinien nach Artikel 129c Absatz 1 werden vom Rat gemäß dem Verfahren des Artikels 189b und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen festgelegt.
Leitlinien und Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats betreffen, bedürfen der Billigung des betroffenen Mitgliedstaats.
Der Rat erläßt gemäß dem Verfahren des Artikels 189c und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen die übrigen Maßnahmen nach Artikel 129c Absatz 1.
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