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JuraForum.deGesetzeEGV 1957§ Art. 12 EGV 1957 

§ Art. 12 EGV 1957

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft


   Dritter Teil (Die Politiken der Gemeinschaft)
      Kapitel 1 (Die Zollunion)
         Abschnitt 1 (Die Abschaffung der Zölle zwischen den Mitgliedstaaten)

Die Mitgliedstaaten werden untereinander weder neue Einfuhr- oder Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung einführen noch die in ihren gegenseitigen Handelsbeziehungen angewandten erhöhen.



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