JuraForum.de > Gesetze > EGV 1957 > § Art. 12 EGV 1957
Dritter Teil (Die Politiken der Gemeinschaft)
Kapitel 1 (Die Zollunion)
Abschnitt 1 (Die Abschaffung der Zölle zwischen den Mitgliedstaaten)
Die Mitgliedstaaten werden untereinander weder neue Einfuhr- oder Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung einführen noch die in ihren gegenseitigen Handelsbeziehungen angewandten erhöhen.
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