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JuraForum.deGesetzeEGV 1957Art. 118 EGV 1957 

Art. 118 EGV 1957

Vertrag zur Gründung der Europäischen GemeinschaftEG-Vertrag

   Dritter Teil (Die Politiken der Gemeinschaft)
      Titel VIII (Sozialpolitik, allgemeine und berufliche Bildung und Jugend)
         Kapitel 1 (Sozialvorschriften)

Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Vertrags hat die Kommission entsprechend seinen allgemeinen Zielen die Aufgabe, eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in sozialen Fragen zu fördern, insbesondere auf dem Gebiet

Zu diesem Zweck wird die Kommission in enger Verbindung mit den Mitgliedstaaten durch Untersuchungen, Stellungnahmen und die Vorbereitung von Beratungen tätig, gleichviel ob es sich um innerstaatliche oder um internationalen Organisationen gestellte Probleme handelt.

Vor Abgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Stellungnahmen hört die Kommission den Wirtschafts- und Sozialausschuß.



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