JuraForum.de > Gesetze > EGV 1957 > § Art. 11 EGV 1957
Dritter Teil (Die Politiken der Gemeinschaft)
Titel I (Der freie Warenverkehr)
Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Vorkehrungen, um es den Regierungen zu ermöglichen, ihre Verpflichtungen aus diesem Vertrag auf dem Gebiet der Zölle innerhalb der festgesetzten Fristen zu erfüllen.
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