JuraForum.de > Gesetze > EGV 1957 > Art. 102a EGV 1957
Dritter Teil (Die Politiken der Gemeinschaft)
Titel VI (Die Wirtschafts- und Währungspolitik)
Kapitel 1 (Die Wirtschaftpolitik)
Die Mitgliedstaaten richten ihre Wirtschaftspolitik so aus, daß sie im Rahmen der in Artikel 103 Absatz 2 genannten Grundzüge zur Verwirklichung der Ziele der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 2 beitragen. Die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft handeln im Einklang mit dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb, wodurch ein effizienter Einsatz der Ressourcen gefördert wird, und halten sich dabei an die in Artikel 3a genannten Grundsätze.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Artikel:
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