JuraForum.de > Gesetze > EGV 1957 > Art. 100d EGV 1957
Dritter Teil (Die Politiken der Gemeinschaft)
Titel V (Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften)
Kapitel 3 (Angleichung der Rechtsvorschriften)
Der aus hohen Beamten bestehende Koordinierungsausschuß, der durch Artikel K.4 des Vertrags über die Europäische Union eingesetzt wird, trägt unbeschadet des Artikels 151 zur Vorbereitung der Arbeiten des Rates in den in Artikel 100c genannten Bereichen bei.
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