JuraForum.de > Gesetze > EGV 1957 > Art. 100 EGV 1957
Dritter Teil (Die Politiken der Gemeinschaft)
Titel V (Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften)
Kapitel 3 (Angleichung der Rechtsvorschriften)
Der Rat erläßt einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses Richtlinien für die Angleichung derjenigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, die sich unmittelbar auf die Errichtung oder das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes auswirken.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Artikel:
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