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JuraForum.deGesetzeEGV 1957Art. 100 EGV 1957 

Art. 100 EGV 1957

Vertrag zur Gründung der Europäischen GemeinschaftEG-Vertrag

   Dritter Teil (Die Politiken der Gemeinschaft)
      Titel V (Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften)
         Kapitel 3 (Angleichung der Rechtsvorschriften)

Der Rat erläßt einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses Richtlinien für die Angleichung derjenigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, die sich unmittelbar auf die Errichtung oder das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes auswirken.



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