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JuraForum.deGesetzeEGV 1957§ Art. 10 EGV 1957 

§ Art. 10 EGV 1957

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft


   Dritter Teil (Die Politiken der Gemeinschaft)
      Titel I (Der freie Warenverkehr)

(1) Als im freien Verkehr eines Mitgliedstaats befindlich gelten diejenigen Waren aus dritten Ländern, für die in dem betreffenden Mitgliedstaat die Einfuhr-Förmlichkeiten erfüllt sowie die vorgeschriebenen Zölle und Abgaben gleicher Wirkung erhoben und nicht ganz oder teilweise rückvergütet worden sind.

(2) Die Kommission regelt vor Ablauf des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses Vertrags die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen hinsichtlich der Anwendung des Artikels 9 Absatz 2; hierbei berücksichtigt sie die Notwendigkeit, die für den Warenverkehr geltenden Förmlichkeiten soweit wie möglich zu vereinfachen. Vor Ablauf des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses Vertrags erläßt die Kommission für den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten Vorschriften für solche Waren aus einem Mitgliedstaat, die unter Verwendung von Erzeugnissen hergestellt sind, für welche der ausführende Staat die anwendbaren Zölle und Abgaben gleicher Wirkung nicht erhoben oder vollständig oder teilweise rückvergütet hat. Beim Erlaß dieser Vorschriften berücksichtigt die Kommission die Bestimmungen dieses Vertrags über die Abschaffung der Zölle innerhalb der Gemeinschaft und über die schrittweise Einführung des Gemeinsamen Zolltarifs.



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