JuraForum.de > Gesetze > EGV 1957 > Anhang 5 EGV 1957 - Schlußakte
Die Regierungskonferenz für den gemeinsamen Markt und Euratom, die am 29. Mai 1956 von den Außenministern des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg und des Königreichs der Niederlande in Venedig eingesetzt wurde, ihre Arbeiten in Brüssel fortgesetzt hat und nach deren Abschluß am 25. März 1957 in Rom zusammengetreten ist, hat folgende Texte festgelegt:
I
Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft mit den dazugehörigen Anhängen,
Protokoll über die Satzung der Europäischen Investitionsbank,
Protokoll über den innerdeutschen Handel und die damit zusammenhängenden Fragen,
Protokoll über bestimmte Vorschriften betreffend Frankreich,
Protokoll betreffend Italien,
Protokoll betreffend das Großherzogtum Luxemburg,
Protokoll über die Waren aus bestimmten Ursprungs- und Herkunftsländern, für die bei der Einfuhr in einen Mitgliedstaat eine Sonderregelung gilt,
Protokoll über die Regelung für die Waren, die unter die Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallen, hinsichtlich Algeriens und der überseeischen Departements der Französischen Republik,
Protokoll über die Mineralöle und einige Mineralölerzeugnisse,
Protokoll über die Anwendung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft auf die außereuropäischen Teile des Königreichs der Niederlande,
Durchführungsabkommen über die Assoziierung der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete mit der Gemeinschaft und die dazugehörigen Anlagen,
Protokoll über das Zollkontingent für die Einfuhr von Bananen,
Protokoll über das Zollkontingent für die Einfuhr von ungebranntem Kaffee.
II
Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft mit den dazugehörigen Anhängen,
Protokoll über die Anwendung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft auf die außereuropäischen Teile des Königreichs der Niederlande.
III
Abkommen über gemeinsame Organe für die Europäischen Gemeinschaften.
Bei Unterzeichnung dieser Texte hat die Konferenz die nachstehend aufgeführten und dieser Akte beigefügten Erklärungen angenommen:
Die Konferenz nahm ferner die nachstehend aufgeführten und dieser Akte beigefügten Erklärungen zur Kenntnis:
Schließlich hat die Konferenz beschlossen, zu einem späteren Zeitpunkt auszuarbeiten:
Die Protokolle unter 1 und 2 werden dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und die Protokolle unter 3 und 4 dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft als Anhänge beigefügt.
GEMEINSAME ERKLÄRUNGüber die Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten der internationalen Organisationen
DIE REGIERUNGEN DES KÖNIGREICHS BELGIEN, DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK, DER ITALIENISCHEN REPUBLIK, DES GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG UND DES KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE,
Im Augenblick der Unterzeichnung der Verträge, durch die sie untereinander die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die Europäische Atomgemeinschaft gründen,
In dem Bewußtsein der Verantwortung, die sie für die Zukunft Europas übernehmen, indem sie ihre Märkte vereinigen, ihre Volkswirtschaften einander annähern und auf diesem Gebiet die Grundsätze und Einzelheiten einer gemeinsamen Politik festlegen,
In der Erkenntnis, daß die Schaffung einer Zollunion und eine enge Zusammenarbeit bei der friedlichen Entwicklung der Kernenergie wirksam zum wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt und Wohlstand ihrer eigenen sowie der anderen Länder beitragen sollen,
In dem Bemühen, diese Länder an den hierdurch eröffneten Ausweitungsmöglichkeiten teilhaben zu lassen,
erklären sich bereit, alsbald nach Inkrafttreten dieser Verträge mit den anderen Ländern, insbesondere im Rahmen der internationalen Organisationen, denen sie angehören, Abkommen zu schließen, um diese im gemeinsamen Interesse liegenden Ziele zu erreichen und die harmonische Entwicklung des gesamten Handelsverkehrs zu gewährleisten.
GEMEINSAME ERKLÄRUNGbetreffend Berlin
DIE REGIERUNGEN DES KÖNIGREICHS BELGIEN, DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK, DER ITALIENISCHEN REPUBLIK, DES GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG UND DES KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE,
Im Hinblick auf die besondere Lage Berlins und die Notwendigkeit seiner Unterstützung durch die freie Welt,
In dem Wunsch, ihre Verbundenheit mit der Bevölkerung Berlins zu bekräftigen,
werden in der Gemeinschaft ihre guten Dienste dafür einsetzen, daß alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um die wirtschaftliche und soziale Lage Berlins zu erleichtern, seine Entwicklung zu fördern und seine wirtschaftliche Stabilität zu sichern.
ABSICHTSERKLÄRUNGim Hinblick auf die Assoziierung der unabhängigen Länder der Franken-Zone mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
DIE REGIERUNGEN DES KÖNIGREICHS BELGIEN, DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK, DER ITALIENISCHEN REPUBLIK, DES GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG UND DES KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE,
unter Berücksichtigung der zwischen Frankreich und den anderen unabhängigen Ländern der Franken-Zone geschlossenen Wirtschafts-, Finanz- und Währungsabkommen und -übereinkünfte,
In dem Wunsch, die herkömmlichen Handelsströme zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und diesen unabhängigen Ländern beizubehalten und auszuweiten und zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung dieser Länder beizutragen,
erklären sich bereit, alsbald nach Inkrafttreten dieses Vertrags diesen Ländern vorzuschlagen, in Verhandlungen über den Abschluß von Übereinkünften zur wirtschaftlichen Assoziierung mit der Gemeinschaft einzutreten.
ABSICHTSERKLÄRUNGim Hinblick auf die Assoziierung des Königreichs Libyen mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
DIE REGIERUNGEN DES KÖNIGREICHS BELGIEN, DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK, DER ITALIENISCHEN REPUBLIK, DES GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG UND DES KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE,
unter Berücksichtigung der Wirtschaftsverbindungen zwischen Italien und dem Königreich Libyen,
In dem Wunsch, die herkömmlichen Handelsströme zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und dem Königreich Libyen beizubehalten und auszuweiten und zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung Libyens beizutragen,
erklären sich bereit, alsbald nach Inkrafttreten dieses Vertrags dem Königreich Libyen vorzuschlagen, in Verhandlungen über den Abschluß von Übereinkünften zur wirtschaftlichen Assoziierung des Königreichs Libyen mit der Gemeinschaft einzutreten.
ABSICHTSERKLÄRUNGüber das zur Zeit unter der Verwaltung der Italienischen Republik stehende Treuhandgebiet Somaliland
DIE REGIERUNGEN DES KÖNIGREICHS BELGIEN, DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK, DER ITALIENISCHEN REPUBLIK, DES GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG UND DES KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE,
In dem Bestreben, bei der Unterzeichnung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft die Tragweite der Artikel 131 und 227 dieses Vertrags im Hinblick darauf genau zu bestimmen, daß gemäß Artikel 24 des Abkommens über das Treuhandgebiet Somaliland die italienische Verwaltung in diesem Gebiet am 2. Dezember 1960 zu Ende geht,
sind übereingekommen, den Behörden, die nach diesem Zeitpunkt für die auswärtigen Beziehungen Somalilands verantwortlich sind, die Möglichkeit vorzubehalten, die Assoziierung dieses Gebietes mit der Gemeinschaft zu bestätigen, und sind bereit, diesen Behörden gegebenenfalls vorzuschlagen, in Verhandlungen über den Abschluß von Übereinkünften zur wirtschaftlichen Assoziierung mit der Gemeinschaft einzutreten.
ABSICHTSERKLÄRUNGim Hinblick auf die Assoziierung Surinams und der Niederländischen Antillen mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
DIE REGIERUNGEN DES KÖNIGREICHS BELGIEN, DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK, DER ITALIENISCHEN REPUBLIK, DES GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG UND DES KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE,
unter Berücksichtigung der engen Bande, welche die einzelnen Teile des Königreichs der Niederlande vereinen,
in dem Wunsch, die herkömmlichen Handelsströme zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und Surinam und den Niederländischen Antillen andererseits beizubehalten und auszuweiten und zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung dieser Länder beizutragen,
erklären sich bereit, alsbald nach Inkrafttreten dieses Vertrags auf Antrag des Königreichs der Niederlande Verhandlungen über den Abschluß von Übereinkünften zur wirtschaftlichen Assoziierung Surinams und der Niederländischen Antillen mit der Gemeinschaft einzuleiten.
ERKLÄRUNG DER REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLANDüber die Bestimmung des Begriffs "Deutscher Staatsangehöriger"
Bei der Unterzeichnung der Verträge zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft gibt die Regierung der Bundesrepublik Deutschland folgende Erklärung ab:
"Als Staatsangehörige der Bundesrepublik Deutschland gelten alle Deutschen im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland."
ERKLÄRUNG DER REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLANDüber die Geltung der Verträge für Berlin
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland behält sich vor, bei der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunden zu erklären, daß die Verträge zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft auch für das Land Berlin gelten.
ERKLÄRUNG DER REGIERUNG DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIKüber Patentanmeldungen für Kenntnisse, die aus Verteidigungsgründen unter Geheimschutz stehen
DIE REGIERUNG DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK,
unter Berücksichtigung der Artikel 17 und 25 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,
erklärt sich bereit, Verwaltungsmaßnahmen zu treffen und dem französischen Parlament die erforderlichen gesetzgeberischen Maßnahmen vorzuschlagen, damit alsbald nach Inkrafttreten dieses Vertrags auf Patentanmeldungen, die geheime Kenntnisse schützen sollen, die Erteilung der Patente gemäß dem normalen Verfahren mit einem zeitweiligen Veröffentlichungsverbot erfolgt.
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