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Anhang 4 EGV 1957 - Durchführungsabkommen über die Assoziierung der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete mit der Gemeinschaft

Vertrag zur Gründung der Europäischen GemeinschaftEG-Vertrag

Die Hohen Vertragsparteien

von dem Wunsch geleitet, das in Artikel 136 dieses Vertrags vorgesehene Durchführungsabkommen festzulegen,

sind über folgende Bestimmungen übereingekommen, die diesem Vertrag als Anhang beigefügt sind:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten beteiligen sich unter den nachstehend festgelegten Bedingungen an geeigneten Maßnahmen zur Förderung der sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung der in Anhang IV dieses Vertrags aufgeführten Länder und Hoheitsgebiete, indem sie die Bemühungen der verantwortlichen Behörden dieser Länder und Hoheitsgebiete ergänzen. Zu diesem Zweck wird ein Entwicklungsfonds für die überseeischen Länder und Hoheitsgebiete geschaffen, an den die Mitgliedstaaten während eines Zeitabschnitts von fünf Jahren die in Anlage A zu diesem Abkommen vorgesehenen jährlichen Beiträge leisten. Der Fonds wird von der Kommission verwaltet.

Artikel 2

Die verantwortlichen Behörden der Länder und Hoheitsgebiete unterbreiten der Kommission im Einvernehmen mit den örtlichen Behörden oder der Vertretung der Bevölkerung der betreffenden Länder und Hoheitsgebiete die sozialen und wirtschaftlichen Vorhaben, für welche die Finanzierung durch die Gemeinschaft beantragt wird.

Artikel 3

Die Kommission stellt jährlich die allgemeinen Pläne für die Bereitstellung der nach Anlage B dieses Abkommens verfügbaren Mittel für die verschiedenen Gruppen von Vorhaben auf. Die allgemeinen Pläne umfassen folgende Finanzierungsvorhaben:

Artikel 4

Zu Beginn jedes Haushaltsjahrs bestimmt der Rat mit qualifizierter Mehrheit nach Anhörung der Kommission die Beträge, die für die Finanzierung

Die Entscheidung des Rates muß auf eine rationelle geographische Verteilung der verfügbaren Mittel gerichtet sein.

Artikel 5

(1) Die Kommission bestimmt, wie die im Sinne des Artikels 4 Buchstabe a verfügbaren Beträge auf die einzelnen Anträge für die Finanzierung sozialer Einrichtungen zu verteilen sind.

(2) Die Kommission arbeitet Vorschläge für die Finanzierung der wirtschaftlichen Investitionen aus, deren Durchführung gemäß Artikel 4 Buchstabe b sie vorsieht. Sie legt diese Vorschläge dem Rat vor. Liegt binnen einem Monat kein Antrag eines Mitgliedstaats an den Rat vor, sich damit zu befassen, so gelten die Vorschläge als genehmigt. Wird der Rat damit befaßt, so beschließt er binnen zwei Monaten mit qualifizierter Mehrheit.

(3) Die im Laufe eines Jahres nicht zugewiesenen Mittel werden auf die folgenden Jahre übertragen.

(4) Die zugewiesenen Beträge werden den Behörden zur Verfügung gestellt, die für die Durchführung der Arbeiten verantwortlich sind. Die Kommission achtet darauf, daß die Mittel zweckentsprechend und unter den günstigsten wirtschaftlichen Bedingungen verwendet werden.

Artikel 6

Der Rat legt binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrags mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission die Einzelheiten für die Anforderung und Überweisung der Finanzbeiträge sowie für die Haushaltsregelung und die Verwaltung der Mittel des Entwicklungsfonds fest.

Artikel 7

Die in den Artikeln 4, 5 und 6 vorgesehene qualifizierte Mehrheit beträgt 67 Stimmen. Die einzelnen Mitgliedstaaten verfügen über folgende Stimmen:

Belgien 11 Stimmen

Deutschland 33 Stimmen

Frankreich 33 Stimmen

Italien 11 Stimmen

Luxemburg 1 Stimme

Niederlande 11 Stimmen

Artikel 8

In jedem Land oder Hoheitsgebiet findet auf die Staatsangehörigen und Gesellschaften der anderen Mitgliedstaaten als des Staates, der besondere Beziehungen zu dem betreffenden Land oder Hoheitsgebiet unterhält, das Niederlassungsrecht schrittweise Anwendung. Die Einzelheiten werden während des ersten Jahres der Anwendung dieses Abkommens vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission so festgelegt, daß jede Diskriminierung während der Übergangszeit schrittweise beseitigt wird.

Artikel 9

Für den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten und den Ländern und Hoheitsgebieten gilt das in den Artikeln 133 und 134 dieses Vertrags vorgesehene Zollsystem.

Artikel 10

Während der Geltungsdauer dieses Abkommens wenden die Mitgliedstaaten in ihrem Handelsverkehr mit den Ländern und Hoheitsgebieten diejenigen Bestimmungen des in diesem Vertrag enthaltenen Kapitels über die Beseitigung der mengenmäßigen Beschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten an, die während desselben Zeitabschnitts zwischen ihnen gelten.

Artikel 11

(1) In jedem Land oder Hoheitsgebiet, in dem Einfuhrkontingente bestehen, werden ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens die Kontingente, die den Mitgliedstaaten mit Ausnahme desjenigen Staates offenstehen, mit dem das betreffende Land oder Hoheitsgebiet besondere Beziehungen unterhält, zu Globalkontingenten zusammengefaßt, welche den anderen Mitgliedstaaten ohne Unterschied zugänglich sind. Von dem gleichen Zeitpunkt an werden diese Kontingente jährlich gemäß Artikel 32 und Artikel 33 Absätze 1, 2, 4, 5, 6 und 7 dieses Vertrags erhöht.

(2) Liegt das Globalkontingent für eine nichtliberalisierte Ware unter 7 v.H. der Gesamteinfuhr eines Landes oder Hoheitsgebiets, so wird binnen einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens ein Kontingent in Höhe von 7 v.H. aufgestellt und jährlich nach Maßgabe des Absatzes 1 erhöht.

(3) Besteht für bestimmte Waren kein Kontingent für die Einfuhr in ein Land oder Hoheitsgebiet, so bestimmt die Kommission durch Entscheidung die Einzelheiten für die Eröffnung und Erweiterung der den anderen Mitgliedstaaten einzuräumenden Kontingente.

Artikel 12

Soweit die Einfuhrkontingente der Mitgliedstaaten Einfuhren sowohl aus einem Staat, der besondere Beziehungen zu einem Land oder Hoheitsgebiet unterhält, als auch aus diesem Land oder Hoheitsgebiet umfassen, ist der Anteil der Einfuhr aus den Ländern und Hoheitsgebieten Gegenstand eines Globalkontingents, das auf- grund der Einfuhrstatistik festgelegt wird. Dieses Kontingent wird während des ersten Jahres der Geltungsdauer dieses Abkommens festgesetzt und nach Maßgabe des Artikels 10 erhöht.

Artikel 13

Die Bestimmungen des Artikels 10 stehen Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren und Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels darstellen.

Artikel 14

Vom Ablauf der Geltungsdauer dieses Abkommens bis zur Einführung der Assoziierungsbestimmungen für einen neuen Zeitabschnitt werden die Einfuhrkontingente der Länder und Hoheitsgebiete einerseits und der Mitgliedstaaten andererseits hinsichtlich der Waren aus den Ländern und Hoheitsgebieten in der für das fünfte Jahr festgesetzten Höhe beibehalten. Die am Ende des fünften Jahres bestehende Regelung des Niederlassungsrechts wird ebenfalls beibehalten.

Artikel 15

(1) Für die Einfuhr von ungebranntem Kaffee nach Italien und in die Benelux-Staaten und von Bananen in die Bundesrepublik Deutschland aus dritten Ländern werden Zollkontingente nach Maßgabe der Protokolle eingeräumt, die diesem Abkommen beigefügt sind.

(2) Läuft die Geltungsdauer dieses Abkommens vor Abschluß einer neuen Übereinkunft ab, so werden den Mitgliedstaaten in der Zwischenzeit für Bananen, Kakaobohnen und ungebrannten Kaffee Zollkontingente eingeräumt, für welche die zu Beginn der zweiten Stufe angewandten Zollsätze gelten; diese Zollkontingente entsprechen dem Einfuhrvolumen aus dritten Ländern während des letzten Jahres, für das statistische Angaben vorliegen. Diese Kontingente werden gegebenenfalls im Verhältnis zum Anstieg des Verbrauchs im Einfuhrstaate erhöht.

(3) Die Mitgliedstaaten, denen Zollkontingente eingeräumt werden, für welche gemäß den Protokollen über die Einfuhr von ungebranntem Kaffee und Bananen aus dritten Ländern die bei Inkrafttreten dieses Vertrags angewandten Zollsätze gelten, können verlangen, daß für diese Erzeugnisse anstelle der in Absatz 2 vorgesehenen Regelung diese Zollkontingente in der Höhe beibehalten werden, die sie bei Ablauf der Geltungsdauer dieses Abkommens erreicht haben. Diese Kontingente werden gegebenenfalls nach Maßgabe des Absatzes 2 erhöht.

(4) Die Kommission bestimmt auf Antrag der betreffenden Staaten den Umfang der in den vorstehenden Absätzen vorgesehenen Zollkontingente.

Artikel 16

Die Artikel 1 bis 8 dieses Abkommens gelten für Algerien und die französischen überseeischen Departements.

Artikel 17

Dieses Abkommen gilt unbeschadet der Artikel 14 und 15 für die Zeitdauer von fünf Jahren.

Anlage A gemäß Artikel 1 des Abkommens

Hundertsätze
Staaten
1. Jahr
10%
2. Jahr
12,5%
3. Jahr
16,5%
4. Jahr
22,5%
5. Jahr
38,5%
Insgesamt
100%
In Mio EZU-Rechnungseinheiten
Belgium 7 8,5 11,55 15,75 26,95 70
Allemagne 20 25 33 45 77 200
France 20 25 33 45 77 200
Italie 4 5 6,60 9 15,40 40
Luxembourg 0,125 0,15625 0,20625 0,28125 0,48125 1,25
Pays-Bas 7 8,75 11,55 15,75 26,95 70

Anlage B gemäß Artikel 3 des Abkommens

Hundertsätze 1. Jahr
10%
2. Jahr
12,5%
3. Jahr
16,5%
4. Jahr
22,5%
5. Jahr
38,5%
Insgesamt
100%
Überseeische Länder und Hoheitsgebiete von In Mio EZU-Rechnungseinheiten
Belgium 3 3,75 4,95 6,75 11,55 30
France 51,125 63,906 84,356 115,031 196,832 511,25
Italie 0,5 0,625 0,825 1,125 1,925 5
Pays-Bas 3,5 4,375 5,775 7,875 13,475 35

Protokoll über das Zollkontingent für die Einfuhr von Bananen(ex 08.01 der Brüsseler Nomenklatur)

Die Hohen Vertragsparteien

sind über folgende Bestimmungen übereingekommen, die dem Abkommen beigefügt sind:

Die Bundesrepublik Deutschland ist bereit, die Maßnahmen zu unterstützen, die von privater deutscher Seite zur Förderung des Verkaufs von Bananen aus assoziierten überseeischen Ländern und Hoheitsgebieten innerhalb der Bundesrepublik getroffen werden könnten. Zu diesem Zweck sind so bald wie möglich Verhandlungen zwischen den Wirtschaftskreisen der einzelnen an der Lieferung und am Absatz von Bananen interessierten Länder einzuleiten.

Protokoll über das Zollkontingent für die Einfuhr von ungebranntem Kaffee(ex 09.01 der Brüsseler Nomenklatur)

Die Hohen Vertragsparteien

sind über folgende Bestimmungen übereingekommen die dem Abkommen beigefügt sind:

A - Für Italien

Während des ersten Zeitraums der Assoziierung der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete mit der Gemeinschaft gelten nach der ersten gemäß Artikel 23 dieses Vertrags vorgenommenen Änderung der Zollsätze für die Einfuhr von ungebranntem Kaffee aus dritten Ländern in das Hoheitsgebiet Italiens die bei Inkrafttreten des Vertrags anwendbaren Zollsätze im Rahmen eines Jahreskontingents in Höhe der Gesamteinfuhr von ungebranntem Kaffee nach Italien aus dritten Ländern im Jahre 1956.

Von dem sechsten Jahr nach Inkrafttreten des Vertrags an wird bis zum Ende der zweiten Stufe das im vorstehenden Absatz vorgesehene Anfangskontingent um 20 v.H. herabgesetzt.

Mit Beginn der dritten Stufe wird das Kontingent für die Dauer derselben auf 50 v.H. des Anfangskontingents festgesetzt.

Nach Ablauf der Übergangszeit kann für einen Zeitraum von vier Jahren die Einfuhr von ungebranntem Kaffee nach Italien weiterhin bis zu 20 v.H. des Anfangskontingents zu den bei Inkrafttreten dieses Vertrags dort anwendbaren Zollsätzen erfolgen.

Die Kommission prüft, ob der in vorstehendem Absatz vorgesehene Hundertsatz und die dort bezeichnete Frist gerechtfertigt sind.

Für die außerhalb der oben vorgesehenen Kontingente eingeführten Mengen gelten die Bestimmungen dieses Vertrags.

B - Für die Benelux-Länder

Mit Beginn der zweiten Stufe und für ihre Dauer kann ungebrannter Kaffee aus dritten Ländern in die Hoheitsgebiete der Benelux-Länder bis zu 85 v.H. der gesamten Menge, die im letzten mit statistischen Unterlagen belegten Jahr eingeführt wurde, weiterhin zollfrei eingeführt werden.

Mit Beginn der dritten Stufe und für ihre Dauer wird die im vorstehenden Absatz bezeichnete Menge auf 50 v.H. der Gesamteinfuhr von ungebranntem Kaffee im letzten mit statistischen Unterlagen belegten Jahr herabgesetzt.

Für die außerhalb der oben vorgesehenen Kontingente eingeführten Mengen gelten die Bestimmungen dieses Vertrags.



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