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JuraForum.deGesetzeEGV 1957Anhang 1, Teil 7 EGV 1957 - Listen A bis G zu den Artikeln 19 und 20 dieses Vertrages 

Anhang 1, Teil 7 EGV 1957 - Listen A bis G zu den Artikeln 19 und 20 dieses Vertrages

Vertrag zur Gründung der Europäischen GemeinschaftEG-Vertrag

Liste G

Liste der Tarifpositionen, bei denen über den Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs zwischen den Mitgliedstaaten zu verhandeln ist

Nummer des Brüsseler Zolltarifschemas Warenbezeichnung
ex 03.01
03.02
04.04
11.02



11.07
ex 15.01
15.02
15.03

ex 15.04
15.07
15.12
18.03
18.04
18.05
18.06
19.07

19.08
Seefische, frisch (lebend oder nicht lebend), gekühlt oder gefroren
Fische, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert
Käse und Quark
Grobgrieß und Feingrieß; Getreidekörner, geschält, geschliffen, perlförmig geschliffen, geschrotet oder gequetscht (einschließlich Flocken), ausgenommen enthülster, geschliffener oder glasierter Reis und Bruchreis; Getreidekeime, auch gemahlen
Malz, auch geröstet
Schweineschmalz
Talg von Rindern, Schafen oder Ziegen, roh oder ausgeschmolzen, einschließlich Premier Jus
Schmalzstearin; Oleostearin; Schmalzöl, Oleomargarine und Talgöl, weder emulgiert, vermischt noch anders verarbeitet
Walöl, auch raffiniert
Fette pflanzliche Öle, flüssig oder fest, roh, gereinigt oder raffiniert
Tierische und pflanzliche Fette und Öle, gehärtet, auch raffiniert, jedoch nicht weiter verarbeitet
Kakaomasse, auch entfettet
Kakaobutter, einschließlich Kakaofett
Kakaopulver, nicht gezuckert
Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittel- zubereitungen
Brot, Schiffszwieback und andere gewöhnliche Backwaren, ohne Zusatz von Zucker, Honig, Eiern, Fett, Käse oder Früchten
Feine Backwaren, auch mit beliebigem Gehalt an Kakao
21.02

22.05
22.08


22.09



25.01
25.03
25.30




ex 26.03
27.10


27.11
27.12
ex 27.13

ex 28.01
28.02
ex 28.11
28.12
28.33
ex 28.34
28.46
ex 29.04
ex 29.06
Auszüge oder Essenzen aus Kaffee, Tee oder Mate; Zubereitungen auf der Grundlage solcher Auszüge oder Essenzen
Wein aus frischen Weintrauben; mit Alkohol stummgemachter Most aus frischen Weintrauben
Äthylalkohol und Sprit mit einem Gehalt an Äthylalkohol von 73,6 Gewichtshundertteilen oder mehr, unvergällt; Äthylalkohol und Sprit mit beliebigem Gehalt an Äthylalkohol, vergällt
Sprit mit einem Gehalt an Äthylalkohol von weniger als 73,6 Gewichtshundertteilen, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholische Getränke; zusammengesetzte alkoholische Zubereitungen zur Herstellung von Getränken
Steinsalz, Siedesalz, Seesalz, präpariertes Speisesalz, reines Natriumchlorid; Salzsole; Meerwasser
Schwefel aller Art, ausgenommen sublimierter Schwefel, gefällter Schwefel und kolloider Schwefel
Natürliche rohe Borate und ihre Konzentrate (auch kalziniert), ausgenommen aus natürlichen Solen ausgeschiedene Borate; natürliche rohe Borsäure mit einem Gehalt von nicht mehr als 85 Gewichtshundertteilen H3BO3 in der Trockensubstanz ex 26.01 Bleierze und Zinkerze
Zinkhaltige Aschen und zinkhaltige Rückstände
Erdöle und Schieferöle, bearbeitet; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Schieferöl von 70 Gewichtshundertteilen oder mehr, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in denen diese Öle den Charakter der Ware bestimmen
Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe
Vaselin
Paraffin, Petrolatum aus Erdöl oder Schieferöl, paraffinische Rückstände (Gatsch oder slack wax), auch gefärbt
Jod, roh, und Brom
Sublimierter oder gefällter Schwefel; kolloider Schwefel
Arsensäureanhydrid
Borsäure und Borsäureanhydrid
Bromide und Oxybromide; Bromate und Perbromate; Hypobromite
Jodite und Jodate
Borate und Perborate
Butylalkohole, einschließlich Isobutylalkohol
Phenol, Kresole und Xylenole
ex 32.01
40.02
44.03
44.04
44.05

45.01
45.02

47.01
50.02


50.04
50.05
ex 62.03
ex 70.19

ex 73.02
76.01
77.01

78.01
79.01
Mimosaauszüge und Quebrachoauszüge
Synthetischer Kautschuk, einschließlich des synthetischen Latex, auch stabilisiert; Faktis
Rohholz, auch entrindet oder nur grob zugerichtet
Holz, vierseitig oder zweiseitig grob zugerichtet, aber nicht weiter bearbeitet
Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder rundgeschält, aber nicht weiter bearbeitet, mit einer Dicke von mehr als 5 mm
Naturkork, unbearbeitet, und Korkabfälle; Korkschrot, Korkmehl
Würfel, Platten, Blätter und Streifen, aus Naturkork, einschließlich Würfel oder Quader zur Herstellung von Stopfen
Halbstoffe (Massen aus mechanisch oder chemisch aufbereiteten pflanzlichen Faserstoffen)
Grège, weder gedreht noch gezwirnt 50.03 Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Seidenraupenkokons und Reißspinnstoffe); Schappeseide, Bourretteseide und Kämmlinge
Seidengarne, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf
Schappeseidengarne, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf
Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus Jutegeweben, gebraucht
Glasperlen und Nachahmungen von echten Perlen; Nachahmungen von Edelsteinen, Schmucksteinen und ähnliche Glaswaren
Ferrolegierungen (andere als hochgekohltes Ferromangan)
Rohaluminium; Bearbeitungsabfälle und Schrott, aus Aluminium Die Zollsätze für Halbwaren sind unter Berücksichtigung des für das jeweilige Rohmetall festgesetzten Zollsatzes nach dem in Artikel 21 Absatz 2 vorgesehenen Verfahren zu überprüfen.
Rohmagnesium; Bearbeitungsabfälle und Schrott (einschließlich Drehspäne, nicht nach Größen sortiert), aus Magnesium Die Zollsätze für Halbwaren sind unter Berücksichtigung des für das jeweilige Rohmetall festgesetzten Zollsatzes nach dem in Artikel 21 Absatz 2 vorgesehenen Verfahren zu überprüfen.
Rohblei (auch silberhaltig); Bearbeitungsabfälle und Schrott, aus Blei Die Zollsätze für Halbwaren sind unter Berücksichtigung des für das jeweilige Rohmetall festgesetzten Zollsatzes nach dem in Artikel 21 Absatz 2 vorgesehenen Verfahren zu überprüfen. )
Rohzink; Bearbeitungsabfälle und Schrott, aus Zink Die Zollsätze für Halbwaren sind unter Berücksichtigung des für das jeweilige Rohmetall festgesetzten Zollsatzes nach dem in Artikel 21 Absatz 2 vorgesehenen Verfahren zu überprüfen. )
ex 81.01
ex 81.02
ex 81.03
ex 81.04
ex 84.06
ex 84.08
84.45
84.49 und 84.50 84.48
Wolfram, roh Die Zollsätze für Halbwaren sind unter Berücksichtigung des für das jeweilige Rohmetall festgesetzten Zollsatzes nach dem in Artikel 21 Absatz 2 vorgesehenen Verfahren zu überprüfen. Wolframpulver
Molybdän, roh Die Zollsätze für Halbwaren sind unter Berücksichtigung des für das jeweilige Rohmetall festgesetzten Zollsatzes nach dem in Artikel 21 Absatz 2 vorgesehenen Verfahren zu überprüfen.
Tantal, roh Die Zollsätze für Halbwaren sind unter Berücksichtigung des für das jeweilige Rohmetall festgesetzten Zollsatzes nach dem in Artikel 21 Absatz 2 vorgesehenen Verfahren zu überprüfen.
Andere unedle Metalle, roh Die Zollsätze für Halbwaren sind unter Berücksichtigung des für das jeweilige Rohmetall festgesetzten Zollsatzes nach dem in Artikel 21 Absatz 2 vorgesehenen Verfahren zu überprüfen.
Motoren für Kraftfahrzeuge, Luftfahrzeuge, die schwerer als Luft sind, und Schiffe, und Teile dieser Motoren
Strahltriebwerke, Teile davon und ihr Zubehör
Werkzeugmaschinen zum Bearbeiten von Metallen oder Hartmetallen, ausgenommen Maschinen der Positionen
Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen der Positionen 84.45, 84.46 oder 84.47 bestimmt, einschließlich Werkstück- und Werkzeughalter, ich selbst öffnende Gewindeschneideköpfe, Teilköpfe und andere Spezialvorrichtungen für Werkzeugmaschinen; Werkzeughalter für mechanische Handwerkzeuge der Positionen 82.04, 84.49 oder 85.05 ex 84.63 Kraftübertragungsvorrichtungen für Kraftfahrzeuge mit drei oder vier Rädern 87.06 Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Positionen 87.01, 87.02 oder 87.03 88.02 Luftfahrzeuge, schwerer als Luft (z.B. Landflugzeuge, Wasserflugzeuge, Segelflugzeuge, Tragschrauber, Hubschrauber, Schwingenflügler und Drachen); rotierende Fallschirme (Rotochutes) ex 88.03 Teile von Luftfahrzeugen, die schwerer als Luft sind


Weitere Paragraphen:


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

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