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JuraForum.deGesetzeEGGVG§ 38 EGGVG 

§ 38 EGGVG

Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz


   Vierter Abschnitt (Kontaktsperre)

Die Vorschriften der §§ 31 bis 37 gelten entsprechend, wenn eine Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird oder wenn ein Unterbringungsbefehl nach § 126a der Strafprozessordnung besteht.



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