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JuraForum.deGesetzeEGGVG§ 33 EGGVG 

§ 33 EGGVG

Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz


   Vierter Abschnitt (Kontaktsperre)

Ist eine Feststellung nach § 31 erfolgt, so treffen die zuständigen Behörden der Länder die Maßnahmen, die zur Unterbrechung der Verbindung erforderlich sind.



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