JuraForum.de > Gesetze > EGBGB > Art. 7 EGBGB - Rechtsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit
Erster Teil (Allgemeine Vorschriften)
Zweites Kapitel (Internationales Privatrecht)
Zweiter Abschnitt (Recht der natürlichen Personen und der Rechtsgeschäfte)
(1) Die Rechtsfähigkeit und die Geschäftsfähigkeit einer Person unterliegen dem Recht des Staates, dem die Person angehört.
Dies gilt auch, soweit die Geschäftsfähigkeit durch Eheschließung erweitert wird.
(2) Eine einmal erlangte Rechtsfähigkeit oder Geschäftsfähigkeit wird durch Erwerb oder Verlust der Rechtsstellung als Deutscher nicht beeinträchtigt.
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