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JuraForum.deGesetzeEGBGBArt. 6 EGBGB - Öffentliche Ordnung (ordre public) 

Art. 6 EGBGB - Öffentliche Ordnung (ordre public)

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

   Erster Teil (Allgemeine Vorschriften)
      Zweites Kapitel (Internationales Privatrecht)
         Erster Abschnitt (Allgemeine Vorschriften)

Eine Rechtsnorm eines anderen Staates ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist.
Sie ist insbesondere nicht anzuwenden, wenn die Anwendung mit den Grundrechten unvereinbar ist.



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