JuraForum.de > Gesetze > EGBGB > Art. 59 EGBGB
Dritter Teil (Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen)
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über Familienfideikommisse und Lehen, mit Einschluss der allodifizierten Lehen, sowie über Stammgüter.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Artikel:
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