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JuraForum.deGesetzeEGBGBArt. 47 EGBGB - Vor- und Familiennamen 

Art. 47 EGBGB - Vor- und Familiennamen

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

   Erster Teil (Allgemeine Vorschriften)
      Drittes Kapitel (Angleichung)

(1) Hat eine Person nach einem anwendbaren ausländischen Recht einen Namen erworben und richtet sich ihr Name fortan nach deutschem Recht, so kann sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt


Ist der Name Ehename, so kann die Erklärung während des Bestehens der Ehe nur von beiden Ehegatten abgegeben werden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Bildung eines Namens nach deutschem Recht, wenn dieser von einem Namen abgeleitet werden soll, der nach einem anwendbaren ausländischen Recht erworben worden ist.

(3) § 1617c des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(4) Die Erklärungen nach den Absätzen 1 und 2 müssen öffentlich beglaubigt oder beurkundet werden.


Fußnoten:


Zu Artikel 47: Eingefügt durch G vom 19. 2. 2007 (BGBl I S. 122) in Verb. mit G vom 16. 5. 2007 (BGBl I S. 748), geändert durch G vom 16. 5. 2007 (BGBl I S. 748).



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