JuraForum.de > Gesetze > EGBGB > Art. 47 EGBGB - Vor- und Familiennamen
Erster Teil (Allgemeine Vorschriften)
Drittes Kapitel (Angleichung)
(1) Hat eine Person nach einem anwendbaren ausländischen Recht einen Namen erworben und richtet sich ihr Name fortan nach deutschem Recht, so kann sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt
aus dem Namen Vor- und Familiennamen bestimmen,
bei Fehlen von Vor- oder Familiennamen einen solchen Namen wählen,
Bestandteile des Namens ablegen, die das deutsche Recht nicht vorsieht,
die ursprüngliche Form eines nach dem Geschlecht oder dem Verwandtschaftsverhältnis abgewandelten Namens annehmen,
eine deutschsprachige Form ihres Vor- oder ihres Familiennamens annehmen; gibt es eine solche Form des Vornamens nicht, so kann sie neue Vornamen annehmen.
Ist der Name Ehename, so kann die Erklärung während des Bestehens der Ehe nur von beiden Ehegatten abgegeben werden.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Bildung eines Namens nach deutschem Recht, wenn dieser von einem Namen abgeleitet werden soll, der nach einem anwendbaren ausländischen Recht erworben worden ist.
(3) § 1617c des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(4) Die Erklärungen nach den Absätzen 1 und 2 müssen öffentlich beglaubigt oder beurkundet werden.
Fußnoten:
Zu Artikel 47: Eingefügt durch G vom 19. 2. 2007 (BGBl I S. 122) in Verb. mit G vom 16. 5. 2007 (BGBl I S. 748), geändert durch G vom 16. 5. 2007 (BGBl I S. 748).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Artikel:
© "Art. 47 EGBGB - Vor- und Familiennamen" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum