JuraForum.de > Gesetze > EGBGB > Art. 45 EGBGB - Transportmittel
Erster Teil (Allgemeine Vorschriften)
Zweites Kapitel (Internationales Privatrecht)
Sechster Abschnitt (Sachenrecht)
(1) Rechte an Luft-, Wasser- und Schienenfahrzeugen unterliegen dem Recht des Herkunftsstaats.
Das ist
(2) Die Entstehung gesetzlicher Sicherungsrechte an diesen Fahrzeugen unterliegt dem Recht, das auf die zu sichernde Forderung anzuwenden ist.
Für die Rangfolge mehrerer Sicherungsrechte gilt Artikel 43 Abs.1.
Fußnoten:
Zu Artikel 45: Eingefügt durch G vom 21. 5. 1999 (BGBl I S. 1026).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Artikel:
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