JuraForum.de > Gesetze > EGBGB > Art. 42 EGBGB - Rechtswahl
Erster Teil (Allgemeine Vorschriften)
Zweites Kapitel (Internationales Privatrecht)
Fünfter Abschnitt (Außervertragliche Schuldverhältnisse)
Nach Eintritt des Ereignisses, durch das ein außervertragliches Schuldverhältnis entstanden ist, können die Parteien das Recht wählen, dem es unterliegen soll.
Rechte Dritter bleiben unberührt.
Fußnoten:
Zu Artikel 42: Eingefügt durch G vom 21. 5. 1999 (BGBl I S. 1026).
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